TURNVEREIN LAUINGEN VON 1846 e.V.

ORGANISATIONSPLAN

(Einzelheiten: siehe Satzung und Ordnungen des TVL)

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)


Gesamtheit aller zum Stichtag eingetragener Mitglieder

Versammlungsintervall : Grundsätzlich 1x jährlich = ordentliche MV
Auf Antrag (s.Satzung) = außerordentliche MV


GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND (GV)


Erster Vorsitzender nach BGB
Fünf untereinander gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende,
einer davon Stellvertreter i.S. des BGB

Sechs Sachgebiete innerhalb des GV :
SG 1 – SG 6 ( siehe Geschäftsverteilungsplan)

Sitzungsintervalle : mindestens 1x monatlich

Die Sechs Vorstandmitglieder werden für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt
und zwar als Vorstandsmitglieder und nicht als Sachgebietsleiter des GV.
Die Aufteilung und den Zuschnitt der GV-Sachgebiete legt der jeweils neu gewählte GV selbst fest, diesbezügliche Änderungen während der Wahlperiode sind jederzeit möglich. Der GV wählt einen seiner fünf stellvertretenden Vorsitzenden zum Stellvertreter des 1.VS gem. BGB .

VEREINSAUSSCHUSS (VA)

Zusammensetzung :
JE zwei stimmberechtigte Vertreter von gewählten Leitungen aller im TVL aufgeführten Abteilungen - unabhängig von der Abteilungsstärke.
Rederecht für alle anwesenden Mitglieder von gewählten Abteilungsleitungen Sitzungsintervalle : mindestens 1x pro ¼ Jahr


ABTEILUNGEN


Offiziell beim TVL geführte spezielle Gruppierungen mit gewählter Abteilungsführung, eigenem Geschäftsverteilungsplan und eigenem Programm (derzeit 17) .
Abteilungsetat und Kontoführung im Rahmen der Satzung und Ordnungen des TVL.


Sitzungsintervalle :
Grundsätzlich bei Bedarf, jedoch
Mindestens 1x jährlich – grundsätzlich zeitlich VOR der Mitgliederversammlung
in Anwesenheit eines Mitgliedes des GV und :

-- Offizieller und öffentlicher Sitzungseinladung
-- Rechenschaftsbericht gegenüber der Abteilung
-- Entlastung durch die Abteilungsversammlung
-- ggf. Neuwahlen ( Durchführung von GV-Mitglied)

Der Abteilungsleiter und seine Stellvertreter sind gewählt, nicht ernannt.
Wahlperiode : 1, 2 oder drei Jahre


AUSSCHÜSSE


Bei Bedarf vom GV eingerichtete Gruppierungen zur Erledigung spezieller Aufgaben
(vorübergehend oder dauernd), die einem Sachgebiet des GV zugeordnet und verantwortlich sind. Der Ausschussvorsitzende wird ernannt, nicht gewählt.

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